Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 05. Oktober 2026
AGB als PDF herunterladen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der M&S Umweltprojekt GmbH, nachfolgend "M&S", und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen durch M&S.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Ingenieur-, Planungs-, Beratungs-, Gutachter-, Untersuchungs-, Erkundungs-, Probenahme-, Prüf-, Labor-, Analyse-, Monitoring-, Überwachungs-, Dokumentations- und Schulungsleistungen sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Leistung ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, bei denen die M&S Vertragspartner ist. Sie gelten nicht allein aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung für Verträge mit anderen Unternehmen oder Gesellschaften.
1.4 Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrem Inhalt nach nur auf bestimmte Leistungsarten oder Vertragstypen Anwendung finden, gelten sie ausschließlich für die hiervon erfassten Leistungen. Die rechtliche Einordnung eines Auftrags richtet sich nach den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Hauptleistungspflichten.
1.5 Individuell zwischen M&S und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt.
1.6 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit M&S ihrer Geltung zugestimmt hat. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
1.7 Bei Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber gehen die im Vergabeverfahren vorgegebenen und mit Vertragsschluss wirksam Vertragsbestandteil gewordenen Vertragsunterlagen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von M&S gelten in solchen Fällen nur ergänzend, soweit ihre Einbeziehung zulässig ist und sie den vorrangigen Vertragsunterlagen nicht widersprechen. Entsprechendes gilt bei sonstigen Aufträgen mit verbindlich vorgegebenen Vertragsbedingungen.
1.8 Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die bei Vertragsschluss Bezug genommen wurde. Spätere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht ohne erneute Vereinbarung Bestandteil bereits bestehender Verträge.
1.9 Projektbezogene Vereinbarungen und konkret vereinbarte Leistungs-, Termin- oder Vergütungsregelungen gehen allgemeinen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Eine nach Vertragsschluss übersandte Auftragsbestätigung ändert einen bereits bestehenden Vertrag nur, soweit die Parteien die betreffende Änderung vereinbaren oder die Auftragsbestätigung eine bereits getroffene Vereinbarung lediglich dokumentiert.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von M&S sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als freibleibend, unverbindlich oder unter einem sonstigen Vorbehalt gekennzeichnet sind. Eine im Angebot angegebene Bindungs- oder Gültigkeitsfrist ist maßgeblich.
2.2 Ein verbindliches Angebot von M&S kann vom Auftraggeber durch eine dokumentierte Erklärung angenommen werden. Als dokumentiert gelten insbesondere Beauftragungen per E-Mail, über ein elektronisches Bestell- oder Vergabesystem, durch ein Bestell- oder Auftragsschreiben oder durch eine sonstige speicherbare elektronische Nachricht, aus der Auftraggeber, Bezug zum Angebot bzw. Projekt und Beauftragungsinhalt hinreichend eindeutig hervorgehen.
2.3 Ist das Angebot von M&S ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich oder weicht die Beauftragung des Auftraggebers vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch eine entsprechende Auftragsbestätigung von M&S oder eine anderweitige dokumentierte Annahme zustande.
2.4 M&S nimmt Leistungen grundsätzlich erst auf, wenn eine dokumentierte Beauftragung des Auftraggebers oder eine dokumentierte Auftragsbestätigung von M&S vorliegt.
2.5 Rein mündliche oder telefonische Abstimmungen lösen für sich genommen grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufnahme oder Erweiterung von Leistungen durch M&S aus. Telefonische oder persönliche Abstimmungen können der Vorbereitung und Durchführung eines Auftrags dienen. Tatsächlich getroffene Individualvereinbarungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt.
2.6 Änderungen und Ergänzungen eines bestehenden Auftrags sollen zur eindeutigen Dokumentation in Textform oder in einer sonstigen dauerhaft nachvollziehbaren elektronischen Form festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
2.7 Besondere vergaberechtliche Regelungen über den Vertragsschluss, insbesondere ein Vertragsschluss durch Zuschlag, bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang und fachliche Grundlagen
3.1 Art, Umfang und Zweck der von M&S geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Beauftragung, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls aus vorrangigen Vertrags- oder Vergabeunterlagen.
3.2 Soweit im Auftrag konkrete Mengen, Stückzahlen, Bohr- oder Sondiertiefen, Untersuchungsstellen, Analyseparameter, Leistungsphasen, Bearbeitungsumfänge oder sonstige Leistungsgrenzen angegeben sind, bilden diese den vereinbarten Leistungsumfang. M&S schuldet ohne zusätzliche Beauftragung keine darüberhinausgehenden Leistungen, soweit sich nicht aus dem vereinbarten Vertragszweck, den nach dem jeweiligen Vertragstyp geschuldeten Hauptleistungspflichten oder gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.
3.3 M&S erbringt die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, der vereinbarten Prüf-, Untersuchungs- und Bewertungsverfahren sowie der einschlägigen fachlichen Standards und - soweit anwendbar - der anerkannten Regeln der Technik.
3.4 Arbeitsergebnisse von M&S beziehen sich auf den bei Leistungserbringung bzw. bei Abschluss des jeweiligen Arbeitsergebnisses zugrunde gelegten Sachstand, die verfügbaren und mitgeteilten Projektgrundlagen sowie die zu diesem Zeitpunkt für die Leistung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
3.5 Eine Verpflichtung zur fortlaufenden Überwachung oder späteren Aktualisierung bereits abgeschlossener Gutachten, Prüfberichte, Planungen oder sonstiger Arbeitsergebnisse besteht nur, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde oder sich eine entsprechende Verpflichtung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
3.6 Werden nach Erstellung eines Arbeitsergebnisses für dessen Aussage wesentliche Projektgrundlagen geändert, insbesondere Bauwerksabmessungen, Höhen, Lasten, Nutzung, Gründungskonzept, Bauablauf, Standortbedingungen oder sonstige maßgebliche Randbedingungen, kann eine erneute fachliche Prüfung erforderlich werden. Das ursprüngliche Arbeitsergebnis darf in diesem Fall nicht ungeprüft auf die geänderten Verhältnisse übertragen werden.
3.7 Soweit M&S akkreditierte Prüf- oder Laborleistungen erbringt, wird der jeweilige Akkreditierungsstatus entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen kenntlich gemacht. Eine Leistung gilt nicht allein deshalb als akkreditiert, weil sie durch M&S oder einen akkreditierten Unternehmensbereich erbracht wird.
3.8 Werden bei Prüf- oder Laborleistungen Konformitätsaussagen, beispielsweise Aussagen über das Erfüllen oder Nichterfüllen bestimmter Grenz-, Anforderungs- oder Spezifikationswerte, verlangt, sind die hierfür erforderlichen Bewertungsgrundlagen und - soweit erforderlich - Entscheidungsregeln im Rahmen der Auftragsklärung festzulegen.
3.9 Geschuldet ist der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Liefer- und Dokumentationsumfang. Interne Arbeitsunterlagen, Vorentwürfe, interne Berechnungsblätter, interne Qualitätsmanagementunterlagen und sonstige interne Arbeitsdateien von M&S sind nicht Bestandteil des geschuldeten Lieferumfangs, soweit deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich, behördlich oder akkreditierungsrechtlich vorgeschrieben ist.
3.10 Entsprechendes gilt für Rohdaten, soweit diese nicht nach dem konkreten Auftrag Bestandteil des geschuldeten Arbeitsergebnisses sind oder ihre Herausgabe bzw. Übermittlung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
3.11 Soweit Leistungen von M&S der Vorbereitung, Begleitung oder Durchführung behördlicher, förderrechtlicher oder sonstiger von Dritten zu entscheidender Verfahren dienen, schuldet M&S die fach- und vertragsgerechte Erbringung der beauftragten Leistung, nicht jedoch eine bestimmte Entscheidung, Genehmigung, Zustimmung, Förderbewilligung oder Bearbeitungsdauer des jeweiligen Dritten, soweit ein bestimmter Erfolg nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.12 Als Entwurf, Vorabfassung, Zwischenstand oder nicht freigegeben gekennzeichnete Unterlagen stellen grundsätzlich kein abschließend freigegebenes Arbeitsergebnis dar. Sie dürfen ohne entsprechende Freigabe durch M&S nicht als endgültige Ausführungs-, Entscheidungs- oder Nachweisgrundlage verwendet werden, soweit sich aus dem vereinbarten Zweck der betreffenden Unterlage nicht etwas anderes ergibt.
4. Mitwirkung des Auftraggebers und Voraussetzungen der Leistungserbringung
4.1 Der Auftraggeber hat diejenigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen, sicheren und rechtzeitigen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind und deren Erbringung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von M&S gehört.
4.2 Hierzu können insbesondere gehören:
a) die Bereitstellung erforderlicher Grundstücks-, Gebäude- und Baustellenzugänge,
b) Betretungs- und Befahrungsrechte,
c) Eigentümer-, Besitzer- und sonstige erforderliche Zustimmungen,
d) erforderliche Leitungspläne, Leitungsauskünfte und Leitungsfreigaben,
e) Kampfmittelauskünfte und erforderliche Kampfmittelfreigaben,
f) notwendige Genehmigungen, Zustimmungen und behördliche Freigaben,
g) vorhandene Pläne, Gutachten, Bestandsunterlagen und sonstige projektbezogene Informationen,
h) Angaben zu bekannten Gefahren, Kontaminationen, Gefahrstoffen und sonstigen besonderen Verhältnissen,
i) sonstige projektbezogen erforderliche Voraussetzungen.
4.3 Ist die Beschaffung oder Herstellung einer solchen Voraussetzung ausdrücklich Bestandteil des Auftrags von M&S, übernimmt M&S die vereinbarte Leistung im entsprechenden Umfang.
4.4 Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer, Besitzer oder sonst zur Verfügung über die betroffene Fläche oder das betroffene Objekt berechtigt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die zur vertragsgemäßen Durchführung erforderlichen Betretungs-, Befahrungs-, Bohr-, Sondier-, Probenahme- und sonstigen Eingriffsrechte gegenüber Eigentümern, Besitzern und sonstigen Berechtigten bestehen.
4.5 Im Vertragsverhältnis zwischen M&S und dem Auftraggeber darf M&S grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber nach Ziffer 4.4 sicherzustellenden Rechte und Zustimmungen bestehen, soweit keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Prüf-, Sorgfalts- oder Verhaltenspflichten von M&S gegenüber Behörden oder Dritten bleiben unberührt. Diese Regelung begründet insbesondere kein eigenständiges Betretungs- oder Eingriffsrecht von M&S gegenüber Dritten.
4.6 M&S kann bei begründeten Zweifeln oder aufgrund projektbezogener Anforderungen einen geeigneten Nachweis der erforderlichen Rechte, Zustimmungen oder Freigaben verlangen.
4.7 Soweit eine Kampfmittelprüfung oder -freigabe nicht Bestandteil des Auftrags von M&S ist, hat der Auftraggeber die für eine sichere Leistungserbringung erforderlichen Prüfungen oder Freigaben rechtzeitig zu veranlassen und M&S die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.
4.8 Entsprechendes gilt für Leitungsauskünfte, Freigaben, Genehmigungen und sonstige Voraussetzungen, soweit diese nicht zum vereinbarten Leistungsumfang von M&S gehören.
4.9 Der Auftraggeber hat M&S ihm bekannte Umstände mitzuteilen, die für die sichere oder fachgerechte Durchführung der Leistung erheblich sind. Dies begründet keine Pflicht des Auftraggebers, solche Eigenschaften zu kennen oder zu garantieren, deren Untersuchung oder Feststellung gerade Gegenstand des Auftrags von M&S ist.
4.10 M&S darf vom Auftraggeber oder von hierzu durch den Auftraggeber eingeschalteten Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen grundsätzlich als Arbeitsgrundlage verwenden. M&S hat erkennbare Widersprüche oder fachlich erhebliche Auffälligkeiten im Rahmen der geschuldeten eigenen fachlichen Sorgfalt zu berücksichtigen. Eine darüberhinausgehende eigenständige Vollständigkeits- oder Richtigkeitsprüfung fremder Unterlagen ist nur geschuldet, soweit sie Bestandteil des Auftrags oder zur fachgerechten Erbringung der konkret beauftragten Leistung erforderlich ist.
4.11 M&S ist berechtigt, eine Leistung nicht zu beginnen oder zu unterbrechen, soweit die für eine rechtmäßige, sichere oder fachgerechte Durchführung erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Dies gilt insbesondere bei konkreten Sicherheitsrisiken, fehlenden zwingenden Genehmigungen oder Freigaben oder sonstigen Umständen, aufgrund derer die Leistung nicht verantwortbar durchgeführt werden kann.
4.12 Beruht die Behinderung auf einer vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkung, verschieben sich betroffene Termine entsprechend Ziffer 9. Zusätzlich entstehende, nicht vermeidbare Aufwendungen können nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet werden.
4.13 Gesetzliche Rechte von M&S wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere auf Entschädigung, Fristsetzung, Leistungsaussetzung und gegebenenfalls Vertragsbeendigung, bleiben unberührt.
5. Behördliche Anzeigen, Genehmigungen und gesetzliche Datenübermittlungen
5.1 Die Verantwortung für Anzeigen, Anträge, Genehmigungen, Zustimmungen und sonstige behördliche Verfahren richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
5.2 Ist M&S ausdrücklich mit der Durchführung entsprechender Verfahren beauftragt, übernimmt M&S die vereinbarten Handlungen im vereinbarten Umfang.
5.3 Ist dies nicht Bestandteil des Auftrags, hat der Auftraggeber die erforderlichen Verfahren rechtzeitig selbst oder durch geeignete Dritte durchzuführen und M&S die für die Leistungserbringung erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.
5.4 Unmittelbar gesetzlich M&S treffende Anzeige-, Übermittlungs-, Dokumentations-, Kennzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bleiben von der vertraglichen Aufgabenverteilung unberührt.
5.5 Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen nach dem Geologiedatengesetz, dem Wasserhaushaltsrecht sowie sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
5.6 M&S ist berechtigt, projektbezogene Informationen, Daten, Untersuchungsergebnisse und Unterlagen an die jeweils zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines von M&S übernommenen behördlichen Verfahrens oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Pflichten erforderlich ist. Soweit M&S gesetzlich zu einer solchen Übermittlung verpflichtet ist, bleibt diese Verpflichtung von entgegenstehenden vertraglichen Geheimhaltungs- oder Nutzungsregelungen unberührt.
5.7 Übernimmt der Auftraggeber die Durchführung eines für den Leistungsbeginn erforderlichen Anzeige-, Genehmigungs- oder Freigabeverfahrens, darf M&S die Leistung bis zum erforderlichen Nachweis zurückstellen, wenn dessen Vorliegen für die rechtmäßige oder sichere Leistungserbringung erforderlich ist.
6. Nachunternehmer und externe Leistungserbringer
6.1 M&S ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete und fachlich qualifizierte Nachunternehmer, Fachunternehmen, Sachverständige, Prüfeinrichtungen und Laboratorien einzusetzen.
6.2 Soweit für die betreffende Leistung besondere Zulassungen, Anerkennungen, Fachkunden, Akkreditierungen oder sonstige Qualifikationen erforderlich sind, sind diese bei der Auswahl entsprechend zu berücksichtigen.
6.3 Einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines Nachunternehmers bedarf es grundsätzlich nicht, soweit nicht der konkrete Vertrag, vorrangige Vergabeunterlagen, gesetzliche Vorschriften, behördliche Anforderungen, akkreditierungsrechtliche Vorgaben oder eine aufgrund des konkreten Auftrags oder einer persönlichen behördlichen oder gerichtlichen Bestellung erforderliche persönliche Leistungserbringung etwas anderes bestimmen.
6.4 M&S bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner. Die gesetzlichen Regelungen über die Verantwortlichkeit für zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen bleiben unberührt.
7. Untersuchungsumfang, Probenahme und Aussagegrenzen
7.1 Aufschlüsse, Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen, Messungen und vergleichbare Untersuchungen erfassen grundsätzlich die Verhältnisse an den jeweils untersuchten Stellen und zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten.
7.2 Aussagen über Bereiche zwischen oder außerhalb einzelner Aufschluss-, Mess- oder Probenahmestellen beruhen, soweit dies fachlich erforderlich ist, auf einer fachlichen Interpretation, Korrelation oder Interpolation der verfügbaren Untersuchungsergebnisse und sonstigen Erkenntnisse. Natürliche oder örtliche Abweichungen können hierdurch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
7.3 Die Durchführung eines vereinbarten Untersuchungsprogramms begründet keine Garantie dafür, dass außerhalb der untersuchten Bereiche keine abweichenden Boden-, Baugrund-, Grundwasser-, Schadstoff-, Altlasten-, biologischen oder sonstigen Verhältnisse vorhanden sind, soweit eine flächendeckende oder vollständige Feststellung nicht ausdrücklich geschuldet und mit der vereinbarten Untersuchungsmethode möglich ist.
7.4 Labor- und Prüfergebnisse beziehen sich grundsätzlich auf die tatsächlich untersuchte Probe bzw. den tatsächlich untersuchten Prüfkörper und das angewandte Verfahren.
7.5 Wird eine Probe vom Auftraggeber oder von einem von ihm beauftragten Dritten entnommen und M&S lediglich zur Untersuchung übergeben, ist M&S für Herkunft, Identität, Repräsentativität und fachgerechte Entnahme der Probe nur verantwortlich, soweit die Überprüfung dieser Umstände ausdrücklich Bestandteil des M&S-Auftrags ist. Erkennbare Widersprüche, offensichtliche Mängel oder sonstige Auffälligkeiten der übergebenen Probe, die sich im Rahmen der geschuldeten Leistung auf die Verwertbarkeit oder Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses auswirken können, berücksichtigt M&S im Rahmen der geschuldeten fachlichen Sorgfalt.
7.6 Ist die Probenahme Bestandteil des Auftrags von M&S, verantwortet M&S die ordnungsgemäße Probenahme im vereinbarten Umfang.
7.7 Biologische, ökologische, artenschutzfachliche, hydrogeologische, wasserwirtschaftliche und vergleichbare Untersuchungen können zeit-, saison-, standort-, witterungs- und methodenabhängigen Aussagegrenzen unterliegen. Die fachgerechte Durchführung einer solchen Untersuchung stellt keine von der vereinbarten Untersuchungsmethodik losgelöste Garantie für das dauerhafte Nichtvorhandensein bestimmter Zustände oder Vorkommen dar.
7.8 Hält M&S aus fachlichen Gründen einen weitergehenden Untersuchungsumfang für erforderlich und beschränkt der Auftraggeber diesen trotz eines entsprechenden Hinweises, darf M&S die daraus resultierenden Aussagegrenzen in ihren Arbeitsergebnissen dokumentieren. Die Aussagekraft des Arbeitsergebnisses richtet sich in diesem Fall nach dem tatsächlich beauftragten und durchgeführten Untersuchungsumfang.
7.9 Kann infolge einer vom Auftraggeber verlangten Einschränkung kein fachlich vertretbares oder dem vereinbarten Zweck entsprechendes Ergebnis mehr erstellt werden, ist M&S berechtigt, die hiervon betroffene Leistung nach vorherigem Hinweis nicht auszuführen oder das Arbeitsergebnis mit einer eindeutigen Kennzeichnung der hierdurch eingeschränkten Aussagefähigkeit zu erstellen.
7.10 Weisungen des Auftraggebers, deren Umsetzung rechtswidrig, sicherheitsgefährdend oder fachlich nicht verantwortbar wäre, muss M&S nicht ausführen.
7.11 Die in diesem Abschnitt beschriebenen methodischen und tatsächlichen Aussagegrenzen lassen die Verantwortung von M&S für die fachgerechte Auswahl, Planung und Durchführung desjenigen Untersuchungsumfangs unberührt, dessen Festlegung Bestandteil des Auftrags von M&S ist.
8. Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und unvorhergesehene Umstände
8.1 Verlangt der Auftraggeber eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, können sich Vergütung, Termine und sonstige Projektbedingungen entsprechend ändern. Die Parteien sollen die Änderung und ihre Auswirkungen vor deren Ausführung dokumentieren.
8.2 Erkennt M&S während der Leistungserbringung, dass zusätzliche, im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht enthaltene Leistungen zur fachgerechten Erreichung des vereinbarten Auftragsziels erforderlich werden, wird M&S den Auftraggeber grundsätzlich hierüber informieren und dessen Entscheidung bzw. Freigabe einholen.
8.3 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher und kann eine vorherige Freigabe trotz nach den Umständen angemessener und, soweit praktisch möglich, dokumentierter Kontaktversuche nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist M&S ausnahmsweise berechtigt, zusätzliche, bislang nicht beauftragte Leistungen durchzuführen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistung war trotz fachgerechter Planung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar,
b) sie ist erst während der laufenden Leistungserbringung erkennbar geworden,
c) sie ist zur fachgerechten Erreichung des bereits vereinbarten Auftragsziels erforderlich,
d) ein Aufschub würde voraussichtlich zu unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten, einer erheblichen Projektverzögerung oder sonstigen vergleichbaren erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führen,
e) Art, Umfang und wirtschaftliche Auswirkungen der Zusatzleistung stehen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass und zum bestehenden Auftrag,
f) bei objektiver Würdigung der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Auftraggeber bei Kenntnis der Situation und der wirtschaftlichen Folgen der Ausführung zugestimmt hätte.
8.4 Das Recht nach Ziffer 8.3 besteht insbesondere nicht, soweit die zusätzliche Leistung bei fachgerechter Planung bereits im ursprünglichen Leistungsumfang hätte berücksichtigt werden müssen oder ihre Notwendigkeit auf einem von M&S zu vertretenden Planungs-, Kalkulations- oder Ausführungsfehler beruht.
8.5 M&S hat ohne vorherige Freigabe ausgeführte Zusatzleistungen auf das fachlich erforderliche und wirtschaftlich angemessene Maß zu beschränken. Vermeidbare Mehrkosten sind zu vermeiden. Hierbei sind insbesondere die Kosten und Auswirkungen einer Unterbrechung, erneuten Mobilisierung, Wiederholungsanfahrt oder verzögerten Projektfortführung zu berücksichtigen.
8.6 M&S informiert den Auftraggeber über nach Ziffer 8.3 ausgeführte Zusatzleistungen, deren Anlass und die hierdurch entstehenden Kosten unverzüglich nach Durchführung bzw. sobald dies nach den Umständen möglich ist.
8.7 Gegenüber Verbrauchern werden kostenpflichtige Leistungen außerhalb des bereits vereinbarten Leistungsumfangs grundsätzlich nur nach zusätzlicher ausdrücklicher Beauftragung ausgeführt.
8.8 Unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt, zur Sicherung einer Arbeitsstelle oder zur Erfüllung unmittelbar zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich sind, dürfen im erforderlichen Umfang auch ohne vorherige Freigabe vorgenommen oder veranlasst werden. Gegenüber Verbrauchern besteht hierfür ein Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Nicht als zusätzliche Leistung gelten Maßnahmen, die M&S bereits aufgrund des vereinbarten Leistungsumfangs oder aufgrund eigener gesetzlicher oder fachlicher Pflichten ohnehin zu erbringen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen hatte.
8.9 Die vorstehenden Regelungen berechtigen M&S nicht zur einseitigen Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Projektziels.
8.10 Zusatzleistungen werden nach den hierfür vereinbarten Einheitspreisen, Stundensätzen, Preislisten oder sonstigen Vergütungsgrundlagen abgerechnet. Soweit keine konkrete Vergütungsvereinbarung besteht, richtet sich die Vergütung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.11 Gesetzliche Änderungs- und Vergütungsregelungen, insbesondere bei Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträgen, sowie vorrangige vergaberechtliche Regelungen bleiben unberührt.
9. Termine, Behinderungen, Terminverschiebungen und höhere Gewalt
9.1 Terminangaben sind Planungstermine, soweit sie als "voraussichtlich", "geplant", "vorgesehen", "ca." oder vergleichbar gekennzeichnet sind oder sich ihr unverbindlicher Planungscharakter eindeutig aus Inhalt und Umständen der Vereinbarung ergibt.
9.2 Ein Termin oder eine Frist ist verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich die Verbindlichkeit eindeutig aus Inhalt und Umständen der Vereinbarung ergibt.
9.3 Termine und Fristen verlängern bzw. verschieben sich, soweit ihre Einhaltung durch Umstände beeinträchtigt wird, die M&S nicht zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende erforderliche Freigaben oder Genehmigungen oder sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs von M&S liegende Hindernisse.
9.4 Eine Verlängerung oder Verschiebung erfolgt nur in dem Umfang und für die Dauer, in der die betreffende Behinderung die Leistungserbringung tatsächlich beeinflusst, zuzüglich einer nach den Umständen erforderlichen angemessenen Wiederanlauf- oder Remobilisierungszeit.
9.5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von der betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbare Ereignisse suspendieren die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang ihrer tatsächlichen Auswirkungen.
9.6 Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei über eine erhebliche Behinderung und deren voraussichtliche Auswirkungen, sobald dies unter den Umständen zumutbar ist. Beide Parteien haben im Rahmen des Zumutbaren darauf hinzuwirken, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
9.7 Eine bereits vor Eintritt eines Ereignisses bestehende Verantwortlichkeit oder ein bereits bestehender Verzug wird durch Ziffer 9.5 nicht aufgehoben.
9.8 Führt eine länger andauernde Behinderung dazu, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder der Vertragszweck dauerhaft wesentlich beeinträchtigt wird, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Anpassung oder Beendigung des Vertrags unberührt.
9.9 Wird ein verbindlich abgestimmter Außendienst-, Untersuchungs-, Abnahme-, Besprechungs- oder sonstiger Leistungstermin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund abgesagt oder verschoben oder kann er wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden Voraussetzung oder Mitwirkung nicht durchgeführt werden, kann M&S die hierdurch tatsächlich entstandenen und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbaren Aufwendungen und Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften abrechnen.
9.10 Hierzu können insbesondere bereits gebundene und nicht anderweitig einsetzbare Personalzeiten, Mobilisierungs- und Demobilisierungskosten, An- und erforderliche Wiederholungsanfahrten, Geräte- und Fahrzeugkosten, nicht vermeidbare Übernachtungs- oder Stornokosten, Nachunternehmerkosten sowie Wartezeiten gehören.
9.11 M&S hat vermeidbare Kosten zu vermeiden und anderweitig sinnvoll einsetzbare Ressourcen im Rahmen des Zumutbaren anderweitig einzusetzen.
9.12 Die Regelungen über terminbedingte Mehraufwendungen gelten nicht, soweit die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers rechtlich als Kündigung, Widerruf oder sonstige Beendigung des Vertrags einzuordnen ist. In diesen Fällen richten sich die Rechtsfolgen nach den hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
10. Vergütung, Nebenkosten, Fremdleistungen und Gebühren
10.1 Die Vergütung richtet sich vorrangig nach der im konkreten Auftrag getroffenen Vergütungsvereinbarung, insbesondere nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung, vereinbarten Einheitspreisen, Stundensätzen und der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste.
10.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich Preisangaben als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit im konkreten Angebot nichts anderes angegeben ist.
10.3 Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Soweit der Gesamtpreis aufgrund der Art der Leistung vernünftigerweise nicht im Voraus vollständig berechnet werden kann, werden die Art der Preisberechnung und mögliche zusätzliche Kosten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen angegeben.
10.4 Nebenkosten werden nach der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Regelung berechnet. Diese kann insbesondere eine prozentuale Nebenkostenpauschale, eine projektbezogene Pauschale oder eine kilometerbezogene Abrechnung vorsehen.
10.5 Soweit eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist, sind die von dieser Pauschale erfassten Kosten mit ihr abgegolten. Eine zusätzliche Einzelabrechnung derselben Kosten erfolgt nicht.
10.6 Von M&S beauftragte Fremdleistungen werden, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind und so weit nicht abweichend vereinbart, nach den tatsächlich angefallenen Fremdkosten zuzüglich des im Angebot oder in der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste ausgewiesenen Fremdleistungs-, Bearbeitungs- oder Koordinationsaufschlags abgerechnet.
10.7 Soweit die vereinbarte Nebenkostenregelung auf die Nettoangebotssumme oder den Nettowert der Leistungen abstellt, wird der Fremdleistungsbetrag einschließlich des vereinbarten Fremdleistungsaufschlags in diese Bemessungsgrundlage einbezogen, sofern nicht projektbezogen etwas anderes vereinbart wurde.
10.8 Behördliche Gebühren, öffentliche Abgaben und vergleichbare projektbezogene Gebühren werden, soweit sie nicht bereits ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind, in tatsächlich angefallener Höhe ohne Fremdleistungsaufschlag weiterberechnet.
10.9 Solche Gebühren werden nicht in die Bemessungsgrundlage einer vereinbarten prozentualen Nebenkostenpauschale einbezogen.
10.10 Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten richtet sich unabhängig von der vorstehenden vertraglichen Kostenregelung nach den gesetzlichen steuerlichen Vorschriften.
10.11 Für Express- und Eilleistungen gelten die im konkreten Angebot oder in der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste ausgewiesenen Zuschläge, sofern die vom Auftraggeber gewünschte oder gewählte Ausführungsfrist nach der dortigen Preisregelung als Express- oder Eilleistung eingeordnet ist. Gegenüber Verbrauchern können solche zusätzlichen Kosten nur verlangt werden, soweit die hierfür geltenden gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden.
10.12 Warte- und Stillstandszeiten, die nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich abrechenbar sind, werden grundsätzlich nach den für das eingesetzte Personal vereinbarten Stundensätzen berechnet, soweit keine andere Preisregel vereinbart ist.
10.13 Soweit Leistungen dem Anwendungsbereich der HOAI unterfallen, richtet sich das Honorar nach der hierzu getroffenen Vereinbarung und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die bloße Erwähnung oder Anwendbarkeit der HOAI begründet keine Beauftragung von nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungsbildern oder Leistungsphasen.
11. Abschlagsrechnungen, Rechnungsstellung und Zahlung
11.1 M&S ist berechtigt, für nachweisbar erbrachte Leistungen Abschlags- oder Teilrechnungen zu stellen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
11.2 Bei Werkleistungen richtet sich die Höhe gesetzlich geschuldeter Abschlagszahlungen nach dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Rechnungen, Abschlagsrechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen können elektronisch übermittelt werden. Soweit für den Auftraggeber gesetzlich oder vertraglich ein bestimmtes elektronisches Rechnungsformat oder Übermittlungsportal erforderlich ist, hat der Auftraggeber M&S die hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen.
11.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine fällige Forderung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen, nachdem dem Auftraggeber die Rechnung zugegangen ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit eingetreten sind. Tritt die Fälligkeit erst nach Zugang der Rechnung ein, beginnt die Zahlungsfrist mit Eintritt der Fälligkeit.
11.5 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des geschuldeten Betrags auf dem von M&S angegebenen Konto.
11.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, weitere gesetzliche Verzugspauschalen und Schadensersatzansprüche.
11.7 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz erforderlicher Mahnung oder Nachfrist in erheblichem Rückstand, darf M&S noch ausstehende Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang vorübergehend aussetzen, soweit dem Auftraggeber kein berechtigtes Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht und die Aussetzung nicht unverhältnismäßig ist.
12. Außendienst-, Bohr-, Sondier- und sonstige Eingriffsarbeiten
12.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen, Aufschlüsse, Kernbohrungen und vergleichbare Untersuchungen mit örtlich begrenzten Eingriffen in Boden, Oberflächen, Bauteile oder sonstige Untersuchungsbereiche verbunden sein können.
12.2 Soweit im Auftrag keine abweichende Wiederherstellung vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Wiederherstellungsstandards, soweit keine zwingenden gesetzlichen, behördlichen, öffentlich-rechtlichen, verkehrsrechtlichen oder sonstigen wirksam vorgegebenen Anforderungen entgegenstehen. Soweit projektbezogene Anforderungen durch einen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Berechtigten vorgegeben werden, hat der Auftraggeber M&S diese rechtzeitig mitzuteilen, soweit deren Beschaffung nicht zum Leistungsumfang von M&S gehört. Führen solche Anforderungen zu Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und bei Vertragsschluss nicht bereits zu berücksichtigen waren, richten sich deren Beauftragung und Vergütung nach den Ziffern 8 und 10.
12.3 Unbefestigte Flächen und Rasenflächen: Bohr- bzw. Aufschlussstellen werden, soweit fachlich, technisch und rechtlich zulässig, mit geeignetem Bohr- oder Aushubmaterial verfüllt, erforderlichenfalls verdichtet und die Oberfläche örtlich angeglichen bzw. optisch geschlossen. Eine gärtnerische Wiederherstellung, insbesondere die Herstellung einer neuen Grasnarbe, Neuansaat oder eine optisch identische Wiederherstellung, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.4 Pflasterflächen: Erforderlich aufgenommenes Pflaster wird nach Abschluss der Untersuchung im Bereich der Untersuchungsstelle wieder eingesetzt, soweit der Zustand des vorhandenen Materials dies zulässt. Eine großflächige Neuverlegung oder vollständige optische Angleichung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, aufgrund zwingender Vorgaben erforderlich ist oder aufgrund eines von M&S zu vertretenden Schadens geschuldet wird.
12.5 Asphaltflächen: Untersuchungsöffnungen werden grundsätzlich funktional mit geeignetem Kaltasphalt verschlossen, soweit keine abweichenden zwingenden Anforderungen bestehen. Eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Straßen- oder Asphaltaufbaus, eine Heißasphaltierung oder eine großflächige Oberflächenerneuerung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder zwingend erforderlich ist.
12.6 Betonflächen: Bohr- oder Untersuchungsöffnungen in Beton werden nicht automatisch wieder verschlossen, sofern ein Verschluss nicht Bestandteil des Auftrags ist. Zwingende Sicherheits-, Genehmigungs- oder sonstige rechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
12.7 Bohr- und Aushubmaterial wird soweit möglich und fachlich zulässig zur Verfüllung der jeweiligen Untersuchungsstelle verwendet.
12.8 Eine Wiederverfüllung erfolgt nicht, soweit sie insbesondere aufgrund von Kontaminationen, Materialeigenschaften, Grundwasser- oder Umweltschutzanforderungen, behördlichen Vorgaben oder sonstigen fachlichen Gründen unzulässig oder nicht verantwortbar ist.
12.9 In diesem Fall erforderlich werdende zusätzliche Transport-, Behandlungs-, Verwertungs- oder Entsorgungsleistungen richten sich hinsichtlich Beauftragung und Vergütung nach den Ziffern 8 und 10.
12.10 Die Haftung von M&S für schuldhaft verursachte Schäden richtet sich unabhängig von den vorstehenden Wiederherstellungsstandards nach Ziffer 16 und den gesetzlichen Vorschriften.
13. Probenanlieferung, Gefahrstoffe, Aufbewahrung und Entsorgung
13.1 Organisiert der Auftraggeber die Anlieferung oder Versendung von Probenmaterial selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, trägt er die hierfür anfallenden Versand- und Transportkosten und hat für eine den ihm bekannten Eigenschaften des Materials sowie den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verpackung, Kennzeichnung und Versendung Sorge zu tragen.
13.2 Wird Transport oder Abholung durch M&S organisiert, richten sich Kosten, Verantwortlichkeit und Gefahrtragung nach der hierzu getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
13.3 Gefährliche Proben sowie Proben mit bekannten oder konkret vermuteten besonderen Gefahreneigenschaften dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit M&S angeliefert werden. Der Auftraggeber hat M&S die ihm bekannten, für den sicheren Umgang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
13.4 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Informations-, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder sonstigen entsprechenden Pflichten, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch verursachten Schäden und notwendigen Mehraufwendungen.
13.5 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Proben durch Prüf-, Aufbereitungs- und Analyseverfahren ganz oder teilweise verbraucht, verändert oder für eine spätere Untersuchung ungeeignet werden können.
13.6 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben ist, gelten für nach Abschluss der Untersuchung noch vorhandenes Probenmaterial folgende Standardaufbewahrungszeiten:
a) geotechnisches Probenmaterial: drei Monate,
b) Probenmaterial im Analytiklabor: sechs Monate,
c) Wasserproben: keine Aufbewahrung nach Abschluss der vorgesehenen Untersuchung.
13.7 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Freigabe des jeweiligen endgültigen Prüf-, Analyse- oder Untersuchungsergebnisses zur Übermittlung an den Auftraggeber bzw., wenn kein gesondertes Ergebnis freigegeben wird, mit dem fachlichen Abschluss der betreffenden Untersuchung.
13.8 Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist ist M&S berechtigt, noch vorhandenes Probenmaterial fachgerecht zu verwerten oder zu entsorgen, soweit keine gesetzlichen, behördlichen, akkreditierungsrechtlichen oder sonstigen zwingenden Anforderungen entgegenstehen.
13.9 Verlangt der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Rückgabe noch vorhandenen Probenmaterials, erfolgt diese, soweit rechtlich und technisch möglich, auf Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
13.10 Die Behandlung, Rückgabe, Beförderung, Verwertung oder Entsorgung gefährlicher oder kontaminierter Materialien richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.
14. Abnahme, Fertigstellung und Mängelrechte
14.1 Soweit die vereinbarte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Abnahme.
14.2 Eine Abnahme kann ausdrücklich oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Auftraggebers unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv erkennen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Der bloße Zugang oder die bloße Entgegennahme eines Arbeitsergebnisses begründet für sich allein keine Abnahme.
14.3 M&S bleibt berechtigt, den Auftraggeber nach Fertigstellung ausdrücklich zur Abnahme aufzufordern und die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion in Anspruch zu nehmen.
14.4 Gegenüber einem Verbraucher treten die gesetzlichen Folgen einer Abnahmefiktion nur ein, wenn zusätzlich die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherhinweise ordnungsgemäß erteilt wurden.
14.5 Ist eine Abnahme aufgrund der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen, treten an ihre Stelle die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Vollendung.
14.6 Teilabnahmen können verlangt werden, soweit dies im konkreten Vertrag vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
14.7 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
14.8 Soweit gesetzlich ein Recht von M&S zur Nacherfüllung besteht, ist M&S Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit eine solche Nacherfüllungsmöglichkeit oder Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.
14.9 Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel M&S möglichst zeitnah mitteilen, um eine unverzügliche Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Ein Verlust gesetzlicher Mängelrechte allein aufgrund der Nichtbeachtung dieser Empfehlung wird nicht vereinbart.
14.10 Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Nacherfüllungsrechte, insbesondere ein gegebenenfalls anwendbares Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB, bleiben unberührt.
15. Kündigung und sonstige Vertragsbeendigung
15.1 Rechte der Parteien zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur sonstigen Vertragsbeendigung richten sich grundsätzlich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Vertragsvereinbarungen.
15.2 Soweit ein Werkvertrag vorliegt, bleibt insbesondere das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung bis zur Vollendung des Werks unberührt. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.4 Unterlässt der Auftraggeber eine zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung, kann M&S nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Frist zur Nachholung setzen, die Leistung aussetzen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag beenden.
15.5 Im Fall einer Vertragsbeendigung sind erbrachte Leistungen, entstandene erstattungsfähige Aufwendungen und gegebenenfalls noch nicht erbrachte Leistungen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abzurechnen.
15.6 Soweit für eine Kündigung gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben ist, ist diese einzuhalten. Insbesondere bedarf die Kündigung eines Bauvertrags nach § 650h BGB und - soweit § 650q BGB eingreift - die Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags der gesetzlichen Schriftform. Im Übrigen sollen Kündigungen aus Gründen der eindeutigen Dokumentation mindestens in Textform erklärt werden.
16. Haftung
16.1 M&S haftet unbeschränkt für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von M&S, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
16.2 M&S haftet ebenfalls unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet M&S für sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
16.4 In den Fällen der Ziffer 16.3 ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für den jeweiligen Vertrag typischen Schaden begrenzt.
16.5 Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte sonstige Schäden und entsprechende Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.
16.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von M&S.
16.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommener Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.8 Die Haftung von M&S gegenüber dem Auftraggeber ist nicht vom Bestehen, Umfang oder Regulierungsverhalten einer Berufshaftpflicht- oder sonstigen Versicherung abhängig.
17. Verjährung
17.1 Für Ansprüche der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht im Einzelfall eine nach den gesetzlichen Vorschriften wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
17.2 Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird insbesondere keine einheitliche, von der Art der Leistung unabhängige Verkürzung von Mängel-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen vereinbart.
18. Nutzungsrechte und Verwendung von Arbeitsergebnissen
18.1 An von M&S erstellten Gutachten, Prüfberichten, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Texten, Darstellungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben M&S sämtliche ihr zustehenden urheberrechtlichen und sonstigen Schutz- und Nutzungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
18.2 Soweit das Arbeitsergebnis urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte geschützt ist und M&S zur Einräumung entsprechender Rechte berechtigt ist, erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht, das Arbeitsergebnis für das konkret beauftragte Projekt und den vereinbarten Vertragszweck zu verwenden.
18.3 Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse im für den vereinbarten Projektzweck erforderlichen Umfang an projektbeteiligte Dritte weitergeben, insbesondere an Behörden, Bauherren, Architekten, Fachplaner, Statiker, ausführende Unternehmen, Finanzierungs- oder Versicherungsstellen und sonstige für das Projekt erforderliche Beteiligte.
18.4 Gutachten, Prüfberichte und vergleichbare fachliche Arbeitsergebnisse dürfen bei einer Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung grundsätzlich nur vollständig und unverändert einschließlich sämtlicher Bestandteile, Anlagen, Hinweise, Einschränkungen und Vorbehalte wiedergegeben werden.
18.5 Eine auszugsweise Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige externe Wiedergabe bedarf der vorherigen Zustimmung von M&S in Textform, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben oder von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht verlangt wird.
18.6 Auch bei zulässiger auszugsweiser Verwendung dürfen Inhalt, Aussage oder fachlicher Zusammenhang des Arbeitsergebnisses nicht verfälscht oder sinnentstellend verkürzt werden.
18.7 Eine Verwendung des Arbeitsergebnisses als fachliche Planungs-, Entscheidungs-, Ausführungs-, Genehmigungs- oder Nachweisgrundlage für andere Projekte, andere Grundstücke oder wesentlich veränderte Projektgrundlagen bedarf der vorherigen Zustimmung von M&S. Gleiches gilt für eine kommerzielle Weiterverwertung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks oder eine Bearbeitung unter Fortführung des Anscheins einer unveränderten M&S-Leistung, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.
18.8 Die zulässige Weitergabe eines Arbeitsergebnisses begründet allein keine eigenständige vertragliche Beziehung zwischen M&S und dem Empfänger. Eine ausdrücklich vereinbarte oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergebende bestimmungsgemäße Einbeziehung eines Dritten sowie zwingende gesetzliche Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
18.9 Die von M&S erstellten Arbeitsergebnisse sowie die darin enthaltenen oder von M&S erzeugten, erhobenen, berechneten, bewerteten, strukturierten oder aufbereiteten Texte, Daten, Tabellen, Grafiken, Abbildungen, Berechnungen, Mess-, Prüf- und Analyseergebnisse und sonstigen fachlichen Inhalte dürfen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von M&S weder vollständig noch teilweise, unmittelbar noch nach Extraktion, Digitalisierung, Strukturierung, Konvertierung, Anonymisierung, Zusammenfassung oder sonstiger Aufbereitung zum Training, Vortraining, Fine-Tuning, Reinforcement Learning, zur Anpassung, Weiterentwicklung, Evaluierung, Validierung, zum Benchmarking oder zur sonstigen Entwicklung oder Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz, Machine-Learning-Modellen oder vergleichbaren automatisierten Systemen verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme in Trainings-, Test-, Validierungs- oder Benchmark-Datensätze sowie in unternehmens-, konzern-, modell- oder projektübergreifend nutzbare Wissensbestände, Vektordatenbanken, Embedding-Datenbanken oder vergleichbare Datenbestände, sofern diese der Entwicklung, Erweiterung, Anpassung oder Verbesserung solcher Systeme dienen. Unzulässig ist ferner die Übermittlung, Bereitstellung oder sonstige Zugänglichmachung der vorgenannten Arbeitsergebnisse oder Inhalte an verbundene Unternehmen, externe Dienstleister, Anbieter von KI-Systemen oder sonstige Dritte zu einem der vorgenannten Zwecke. Gleiches gilt für die Erzeugung abgeleiteter, synthetischer oder anderweitig transformierter Trainings-, Test- oder Validierungsdaten, sofern hierdurch fachliche Inhalte von M&S für die Entwicklung, Anpassung oder Verbesserung eines solchen Systems nutzbar gemacht werden.
Eine im Rahmen des vereinbarten Projektzwecks ansonsten zulässige Verwendung eines Arbeitsergebnisses mittels eines KI-gestützten Systems bleibt zulässig, sofern die verwendeten Inhalte ausschließlich zur Bearbeitung des konkreten Projekts verarbeitet und weder durch den Betreiber des Systems noch durch sonstige Dritte zum Training, zur Weiterentwicklung oder Verbesserung von Modellen oder zum Aufbau projektübergreifend nutzbarer Wissens- oder Datenbestände verwendet werden. Soweit M&S Rechtsinhaber im Sinne des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte ist, behält sich M&S die Nutzung der vorgenannten Arbeitsergebnisse und Inhalte für Text und Data Mining ausdrücklich gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vor.
Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse, die vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden können, bleiben unberührt. Vom Auftraggeber selbst bereitgestellte Ausgangsdaten werden durch diese Ziffer hinsichtlich ihrer vom Arbeitsergebnis von M&S unabhängigen Nutzung nicht
beschränkt.
19. Vertraulichkeit, Referenznutzung und Datenschutz
19.1 M&S behandelt ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdende vertrauliche Informationen des Auftraggebers vertraulich, soweit diese als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich ihre Vertraulichkeit nach den Umständen ergibt.
19.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen:
a) die bereits allgemein bekannt oder ohne Pflichtverletzung öffentlich zugänglich sind,
b) die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen,
c) deren Weitergabe an Nachunternehmer, fachliche Berater, Versicherer, Akkreditierungsstellen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Stellen notwendig und rechtlich zulässig ist,
d) die M&S bereits rechtmäßig bekannt waren oder M&S später rechtmäßig und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhält.
19.3 Gutachten, Prüfberichte, Untersuchungsergebnisse und sonstige vertrauliche fachliche Arbeitsergebnisse des Auftraggebers werden von M&S nicht ohne entsprechende Berechtigung zu Werbe- oder Referenzzwecken veröffentlicht.
19.4 Namen des Auftraggebers, identifizierende Projektbezeichnungen, Logos und konkrete Projekt- oder Baustellenfotos werden zu Werbe- oder Referenzzwecken grundsätzlich nur mit entsprechender Zustimmung verwendet.
19.5 M&S darf Projekte in anonymisierter Form zu Referenz-, Informations- oder Darstellungszwecken beschreiben, soweit hierdurch weder der Auftraggeber noch ein vertrauliches Projekt mit vertretbarem Aufwand identifiziert werden kann und keine vertraulichen Projektinformationen offenbart werden.
19.6 Personenbezogene Daten werden entsprechend den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus den von M&S bereitgestellten Datenschutzinformationen.
19.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen keine über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehende Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten.
20. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
20.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
20.2 Soweit bei einem Verbrauchervertrag gesetzliche vorvertragliche Informationspflichten oder ein Widerrufsrecht bestehen, erhält der Verbraucher die hierfür erforderlichen Informationen und gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung sowie das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular gesondert. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht.
20.3 Soll M&S bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer entgeltlichen Dienstleistung beginnen, erfolgt dies nur, wenn der Verbraucher von M&S ausdrücklich verlangt hat, dass M&S vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Soweit gesetzlich erforderlich, hat dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
20.4 Ein Anspruch von M&S auf Wertersatz nach einem Widerruf besteht ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei ordnungsgemäßer vorheriger Verbraucherinformation.
20.5 Ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
20.6 Bei Fernabsatzverträgen erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird.
20.7 Soweit gegenüber einem Verbraucher Leistungen vereinbart werden, die unter die HOAI fallen, werden die dort vorgeschriebenen besonderen Verbraucherhinweise im jeweils erforderlichen Zeitpunkt erteilt.
20.8 Gegenüber Verbrauchern gehen zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
21. Verbraucherschlichtung
21.1 Die M&S Umweltprojekt GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
21.2 Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehung einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
22. Rechtswahl, Gerichtsstand und internationale Verträge
22.1 Auf Verträge mit M&S findet deutsches Recht Anwendung.
22.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher und unterliegt der Vertrag aufgrund zwingender international-privatrechtlicher Regelungen dem Schutz zwingender Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts, führt die Rechtswahl nach Ziffer 22.1 nicht zum Verlust dieses zwingenden Verbraucherschutzes.
22.3 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der M&S Umweltprojekt GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
22.4 Bei grenzüberschreitenden Verträgen mit Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, wird der Sitz der M&S Umweltprojekt GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Zuständigkeitsvorschriften wirksam getroffen werden kann.
22.5 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen nationalen und internationalen Gerichtsstände.
22.6 Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften am Ort der jeweiligen Leistungserbringung bleiben von der Vereinbarung deutschen Vertragsrechts unberührt.
22.7 Der tatsächliche Leistungsort richtet sich nach Art und Inhalt der jeweils geschuldeten Leistung. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands begründet keinen hiervon abweichenden tatsächlichen Leistungsort für vor Ort zu erbringende Leistungen.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der eindeutigen Dokumentation in Textform oder einer sonstigen dauerhaft nachvollziehbaren Form festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individual-vereinbarungen sowie gesetzlich vorgeschriebene strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
23.2 Werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil oder sind oder werden sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
23.3 Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 05. Oktober 2026.
